Juli 26

Wartezeitkündigung; Reichweite des Fragerechts des Arbeitgebers vor Einstellung eines Lehrers -11 Sa 2266/10-

Ein Diplomingenieur hatte sich als Seiteneinsteiger als Lehrer an einer Hauptschule beworben. Bei der Einstellung unterschrieb er eine Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren anhängig ist oder in den letzten 3 Jahren anhängig war. 

Aufgrund eines anonymen Hinweises einen Monat später wurde bekannt, dass mehrere Verfahren gegen den Lehrer anhängig gewesen sind. Die Verfahren sind jedoch abgeschlossen. 

Das Land kündigte dem Lehrer daraufhin mit der Begründung, dass der er die Ermittlungsverfahren bei Einstellung hätte angeben müssen. Der Lehrer sieht das anders und klagt gegen seine Kündigung. 

Das Bundesarbeitsgericht soll nun darüber entscheiden, ob Fragen nach einem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ohne Verurteilung rechtens sind und somit bei Nichtangabe die Kündigung eines Lehrers für unwirksam erklärt wird. 

Die Vorinstanzen haben dem Lehrer bisher Recht gegeben.

_______________________

15. November 2012

Sechster Senat

Wartezeitkündigung; Reichweite des Fragerechts des Arbeitgebers vor Einstellung eines Lehrers

B. (RA. Dr. Wansleben, Paderborn) ./.

Land Nordrhein-Westfalen (RAe. Knebel & Lohrmann, Detmold)

– 6 AZR 339/11 –

Der Kläger will festgestellt wissen, dass eine vom beklagten Land innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Kündigung sein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

Nachdem sich der Kläger als sog. Seiteneinsteiger beworben hatte, wurde er am 8. September 2009 als Lehrer eingestellt. Vorab erklärte er auf einem Vordruck, dass kein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens gegen ihn anhängig sei oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei. In einem anonymen Hinweis an die Schule des Klägers und die Bezirksregierung wurde im Oktober 2009 behauptet, der Kläger stehe unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs. Nachdem die Bezirksregierung die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hatte, erstellte diese eine Vorgangsliste, die mehrere Verfahren gegen den Kläger auswies. Keines der Verfahren hatte allerdings einen Bezug zu Kindesmissbrauch oder ähnlichen Delikten.

Der Kläger meint, er habe die aufgelisteten Verfahren nicht angeben müssen. Das beklagte Land ist der Auffassung, der Kläger habe die gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren bewusst verschwiegen und im Rahmen der Einstellung eine arglistige Täuschung begangen. Hätte es Kenntnis davon gehabt, dass die Ermittlungsverfahren in zwei Fällen nur gegen Auflagen eingestellt worden seien, wäre es nicht zu einer Einstellung gekommen. An die charakterliche Eignung eines Lehrers seien hohe Anforderungen zu stellen. Insoweit bestehe auch ein umfassendes Fragerecht des öffentlichen Arbeitgebers. Der Bewerber sei verpflichtet, die in zulässiger Weise gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, damit weitere Überprüfungen angestellt werden könnten.

Nachdem das Arbeitsgericht der gegen die fristlose Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren lediglich darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12. November 2009 aufgelöst worden ist. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

LAG Hamm,
Urteil vom 10. März 2011 – 11 Sa 2266/10 –

Geschrieben von
Axel Pöppel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg Barmbek

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