September 17

Schmähkritiken auf Facebook rechtfertigen keine fristlose Kündigung

Der Ehemann einer Bankangestellten hatte über seine Facebook-Seite mehrere Einträge veröffentlicht, in denen die Arbeitgeberin der Ehefrau teilweise beleidigend herabgesetzt wurde. Unter einer dieser Nachrichten fand sich ein „gefällt mir“ mit dem Namen der Ehefrau.

Die Bank kündigte der Ehefrau daraufhin fristlos und berief sich darauf, diese habe sich die Schmähkritiken ihres Ehemannes zu Eigen gemacht. Die Kündigungsschutzklage der Ehefrau war jetzt erfolgreich.

Nach Auffassung des Arbeitsgericht Dessau-Roßlau habe die Bank nicht nachweisen können, dass die „gefällt mir“-Angabe tatsächlich von der Ehefrau gestammt habe. Zudem hätte eine solche bloße Zustimmung nach Ansicht der Richter auch nicht für eine fristlose Kündigung gereicht. Einem solchen Pflichtverstoß hätte die Bank angemessen mit einer Abmahnung begegnen können.

Quelle: Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, 21.03.2012, Az: 1 Ca 148/11

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Rechtsanwalt und Notar Nils von Bergner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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