Durch den heute herrschenden Konkurrenzdruck sind Spähangriffe auf andere Unternehmen keine Seltenheit mehr. Doch natürlich möchte jedes Unternehmen sein spezielles Know-how im Wettbewerb schützen.
Dieses Know-how umfasst zumeist erworbene Kenntnisse, die dem Unternehmen besondere Ergebnisse einbringen können, wie beispielsweise Rezepturen, Strategien oder Innovationen.
Zum einen wird dieses Know-how schon durch das Wettbewerbsrecht (UWG) geschützt.
Dieses wird jedoch durch zahlreiche weitere Vorschriften wie dem Betriebsverfassungsgesetz geschützt.
Auch arbeitsrechtlich sichert sich der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern oder Betriebspartnern ab, indem er eine sogenannte Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer abschließt.
Die Geheimhaltungsvereinbarung muss eine genaue Bezeichnung des zu wahrenden Geheimnisses enthalten, sowie eine zeitliche Angabe. Pauschale und unbestimmte Geheimhaltungsvereinbarungen sind unwirksam.
Auch die Rechtsfolge muss klar deklariert sein. Arbeitsrechtlich kann eine Kündigung drohen, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Schadensersatzzahlung oder eine Vertragsstrafe.
Ohne dass es speziellen Regelungen bedarf, ist der Arbeitnehmer weiterhin zur Vertraulichkeit und zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet.
Auch wettbewerbsrechtlich kann sich der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern absichern, indem er Vereinbarungen trifft die beispielsweise die direkte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verbieten. Dabei muss aber ein berechtigtes Interesse für das Unternehmen vorliegen. Dem Arbeitnehmer darf sein berufliches Vorankommen dadurch nicht unbillig erschwert werden.