Behauptet ein Arbeitnehmer, eine Befristung sei überhaupt nicht vereinbart worden, ist dies nicht mit der Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2013 – 9 Sa 366/12