Abfindung bei Kündigung

Normalerweise gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung für Arbeitnehmer!

Der echte Abfindungsanspruch kommt ursprünglich aus dem Handelsvertreterrecht, wo der Handelsvertreter, der im Gesetz immernoch Gehilfe heißt, im Falle der Kündigung einen recht kompliziert zu berechnenden gesetzlichen Abfindungsanspruch hat.

Den echten Abfindungsanpruch bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses gibt es nur in sehr wenigen Ausnahmefällen. Diese betreffen hauptsächlich leitende Angestellte und  machen deutlich weniger als 1% der Fälle insgesamt aus.

Und dennoch endet ein Kündigungsschutzprozess fast immer mit einer Abfindung.

Warum ist das so? – Eine gute Frage, die wir im Folgenden beantworten.

Normalerweise würde man ja erwarten, dass Unternehmen, die nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet sind auch keine Abfindung bei Kündigung bezahlen. Wer hat schon Geld zu verschenken?

Dies wäre aber nur auf den ersten Blick die richtige Herangehensweise – denn mit Zahlung einer Abfindung kann sich das Unternehmen vom Arbeitnehmer schnell und einfach aus dem Risiko freikaufen, daß der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozeß gewinnt und wieder auf der Matte steht.

Diese Alternative – Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers – kann auch sehr teuer sein und führt in jedem Fall zum Gesichtsverlust der Unternehmensführung.

Höhe der Abfindung

Zur Berechnung einer Abfindung wird oft das durchschnittliche Monatsgehalt und die Dauer der Beschäftigung im Unternehmen herangezogen – hier hat sich ein Wert von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung als gängige ‘Regelabfindung’ eingebürgert. Dieser Wert hat aber keine rechtliche Grundlage und ist eher eine aus der Praxis geborene Richtschnur, denn echtes Recht.

Die tatsächliche Höhe der erreichbaren Abfindung hängt aber auch noch von weiteren, entschiedenden Faktoren ab:

  • Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzverfahren
  • Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
  • Mitarbeiterzahl im Unternehmen insgesamt
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers

Diese Abfindungen werden in derPraxis zwischen den Parteien ausgehandelt. Hier ist wiederum der Fachanwalt für Arbeitsrecht, welcher mit Erfahrung und Verhandlungsgeschick die für den Arbeitnehmer beste Lösung erzielen kann.

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